Satzung

des Bürgervereins Heiderhof e.V. (BVH)
vom 25. Oktober 2000
in der Fassung vom 28. November 2022

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Heiderhof (BVH)”.
    Er ist im Vereinsregister unter der Geschäftsnummer 20 VR 7925 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Bonn.
  3. Der Verein hat seine Geschäftsstelle auf dem Heiderhof (Ortsteil von Bad Godesberg).
  4. Alle Bürger und Bürgerinnen des Heiderhofes sind als Mitglieder willkommen.
  5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Festigung der attraktiven Infrastruktur des als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Heiderhofes durch Förderung
    • des Umwelt- und des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege;
    • der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes;
    • der Kriminalprävention und der Heimatkunde;
    • der kulturellen Veranstaltungen des Ortsteils.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Heimatpflege.
    Die Förderung erfolgt durch die Erarbeitung von Vorschlägen, Entschließungen, Vorträgen und Beratungen
    zur Aufklärung der zuständigen Stellen sowie der Bewohner des Heiderhofs in den Bereichen der öffentlichen
    Grünpflege des Ortsteils und seiner Randgebiete zur Verbesserung des Erscheinungsbildes, eines sparsamen
    Energieverbrauches, der Lärmminderung insbesondere des Verkehrs, der Verhinderung von Straftaten, der
    Erstellung einer Heiderhof-Chronik und durch die Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen des Ortsteils.

  2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die auf dem Heiderhof wohnen,
    und juristische Personen, die ihren Sitz auf dem Heiderhof haben, werden.
    Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben.
    In der Beitrittserklärung muss die Verpflichtung erklärt werden, den jährlichen Beitrag zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
    Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu erklären.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinsleben mitzugestalten und an den Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen sowie deren Einrichtungen zu nutzen.
    In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 5),
  • der Vorstand (§ 6) und
  • der erweiterte Vorstand (§ 7).


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die der Vorsitzende/die Vorsitzende einberuft.
    Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit
    Monatsfrist einzuberufen.
    Für die Einberufung und die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Aushang im Schaukasten des
    Vereins im Einkaufszentrum des Heiderhofes. Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.
    Über ihren Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind darin im Wortlaut wiederzugeben.
    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Falls dieser verhindert ist,
    bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder
    beschlussfähig. Sie beschließt -mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung- mit einfacher
    Mehrheit.
    Für Satzungsänderungen und die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
    erforderlich.
    Der Antrag auf Auflösung muss sechs Monate vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden von
    mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden.
  4. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Beisitzers) auf die Dauer von drei Jahren,
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer,
    • die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Beiträge,
    • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    • sonstige Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.


§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer und
    • dem Beisitzer.

    Mitglieder des Vorstandes können bei Bedarf zwei Vorstandsposten übernehmen. Die Übernahme des Vereinsvorsitzes und des stellvertretenden Vereinsvorsitzes durch eine Person ist nicht möglich.

  2. Der Beisitzer/die Beisitzerin wird vom Vorstand aus dem Kreis der Obleute der Arbeitskreise für die Dauer von zwei Jahren kooptiert.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassenwart und zwar jeweils zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam handelnd.


§ 7 Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes (§ 6) und die Obleute der Arbeitskreise an.
  2. Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • die Entscheidung über die Einsetzung und die Auflösung von Arbeitskreisen auf Vorschlag des Vorstandes und
    • die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden.
  3. Die Obleute werden von den Arbeitskreisen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 8 Beiträge

  1. In der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen
    Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Beitrag ist bis zum 01. März des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu zahlen.
  3. Der Vorstand kann den Beitrag in Härtefällen mindern oder ganz erlassen.
  4. Falls der Beitrag nicht bis zum 01. Juli gezahlt wird, kann der Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss
    des Vorstandes erfolgen.


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Stiftung Wohnhilfe“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.